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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen der Hofmann Bauelemente GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) im Bereich der Planung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme, Wartung und sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit Heizungs-, Wärmepumpen-, Klima-, Sanitär- und haustechnischen Anlagen.

1.2 Sie gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB), soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

1.3 Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.

1.4 Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


§ 2 Vertragsunterlagen und Vertragsschluss

2.1 Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung, Gegenzeichnung des Angebots oder durch Beginn der Vertragsausführung zustande.

2.2 Vertragsbestandteile sind in folgender Reihenfolge maßgeblich:

1.Individualvereinbarungen,

2.das Angebot einschließlich Leistungsverzeichnis,

3.schriftliche Nachtragsvereinbarungen,

4.diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.3 Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Produktdatenblätter sowie technische Beschreibungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

2.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, technisch gleichwertige Fabrikate oder Komponenten einzusetzen, sofern Funktion, Qualität und Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.

2.5 Mündliche Nebenabreden oder Zusagen von Mitarbeitern, Handelsvertretern oder Monteuren bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform durch den Auftragnehmer.


§ 3 Leistungsumfang, Nachträge und Vergütung

3.1 Maßgeblich für den geschuldeten Leistungsumfang ist ausschließlich das jeweilige Angebot einschließlich Leistungsverzeichnis.

3.2 Nicht ausdrücklich angebotene Leistungen sind nicht geschuldet und gelten als zusätzliche Leistungen. Hierzu gehören insbesondere Leistungen, die infolge unbekannter baulicher Gegebenheiten, unzutreffender Angaben des Auftraggebers, behördlicher Anforderungen, Mängeln der vorhandenen Anlage, nachträglicher Änderungswünsche oder zusätzlicher Installations-, Elektro-, Erd-, Beton-, Leitungs- oder Bohrarbeiten erforderlich werden.

3.3 Zusätzliche Leistungen werden gesondert vergütet. Soweit Einheitspreise vereinbart wurden, erfolgt die Abrechnung nach diesen. Andernfalls erfolgt die Vergütung nach der vereinbarten Preisliste oder – soweit eine solche nicht besteht – nach der üblichen Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB.

3.4 Verlangt der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs, hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene zusätzliche Vergütung sowie auf eine entsprechende Verlängerung der Ausführungsfristen. Soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Ausführung der zusätzlichen Leistungen über die voraussichtlich entstehenden Mehrkosten.

3.5 Ist eine sofortige Ausführung zusätzlicher Leistungen erforderlich, um Schäden abzuwenden, die Betriebssicherheit zu gewährleisten, gesetzliche Anforderungen einzuhalten oder unverhältnismäßige Mehrkosten zu vermeiden, dürfen diese Leistungen auch ohne vorherige schriftliche Nachtragsvereinbarung ausgeführt werden.

3.6 Der Auftraggeber kann sich nicht darauf berufen, eine Zusatzleistung sei nicht schriftlich beauftragt worden, wenn sie zur vertragsgerechten Fertigstellung erforderlich war, durch von ihm veranlasste Änderungen notwendig wurde oder der Auftraggeber ihre Ausführung kannte und ihr nicht unverzüglich widersprochen hat.


§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber hat sämtliche Voraussetzungen zu schaffen, die für eine ordnungsgemäße und termingerechte Durchführung der Leistungen erforderlich sind. Insbesondere hat er auf eigene Kosten sicherzustellen, dass sämtliche erforderlichen Genehmigungen und Freigaben vorliegen, die Baustelle uneingeschränkt zugänglich und ausführungsbereit ist, Baustrom und Wasser kostenlos zur Verfügung stehen, die Arbeitsflächen geräumt sind, Zufahrten und Parkmöglichkeiten vorhanden sind, Bewohner oder sonstige Nutzer rechtzeitig informiert werden, vorhandene Leitungspläne vollständig übergeben werden, verdeckte Leitungen, Hohlräume oder sonstige Besonderheiten vor Beginn der Arbeiten mitgeteilt werden sowie – soweit für die Inbetriebnahme erforderlich – die erforderlichen Internet- oder Netzwerkanschlüsse vorhanden sind.

4.2 Der Auftraggeber hat sämtliche zur Ausführung erforderlichen Entscheidungen, Freigaben und Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen.

4.3 Verletzungen der Mitwirkungspflichten berechtigen den Auftragnehmer nach Maßgabe des § 5 zur Verlängerung der Ausführungsfristen sowie zur Vergütung hierdurch entstehender Mehrkosten.


§ 5 Ausführungszeitraum und Behinderungen

5.1 Soweit im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder durch sonstige Individualvereinbarung kein abweichender Ausführungszeitraum vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung innerhalb von zwölf Monaten ab Vertragsschluss zu erbringen.

5.2 Voraussetzung für die Durchführung der Leistung ist, dass sämtliche technischen Einzelheiten geklärt sind, alle erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen vorliegen, der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat, vereinbarte Anzahlungen eingegangen sind und die Baustelle ausführungsbereit ist. Verzögert sich die Ausführung aufgrund einer verspäteten Erfüllung dieser Voraussetzungen und hat der Auftragnehmer dies nicht zu vertreten, verlängert sich der Ausführungszeitraum entsprechend einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

5.3 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber den konkreten Ausführungstermin innerhalb des Ausführungszeitraums rechtzeitig mit. Eine frühere Ausführung ist mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

5.4 Der vereinbarte Ausführungszeitraum verlängert sich angemessen einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufzeit, soweit die Verzögerung vom Auftragnehmer nicht zu vertreten ist. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, Liefer- oder Materialengpässen, außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen sowie sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen.

5.5 Verlangt der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs oder wird die Leistung aus Gründen aus seiner Sphäre behindert, verlängert sich der Ausführungszeitraum angemessen.

5.6 Entstehen dem Auftragnehmer durch Umstände nach Ziffer 5.5 Mehrkosten, insbesondere durch Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Lagerung oder Vorhaltung von Personal, Material oder Geräten, sind diese vom Auftraggeber zu vergüten. Die Vergütung erfolgt nach den vereinbarten Preisen; fehlt eine Vereinbarung, gilt die übliche Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB).

5.7 Gerät der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, fertiggestellte Anlagen oder Anlagenteile auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einzulagern.

§ 6 Abnahme und Gefahrübergang

6.1 Nach Fertigstellung der Leistungen fordert der Auftragnehmer den Auftraggeber in Textform zur Abnahme auf.

6.2 Auf Wunsch einer Vertragspartei wird über die Abnahme ein gemeinsames Abnahmeprotokoll erstellt.

6.3 Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

6.4 Der Auftragnehmer kann die Abnahme in sich abgeschlossener und selbstständig nutzbarer Teilleistungen sowie solcher Leistungen verlangen, die im weiteren Bauablauf nicht mehr überprüft werden können.

6.5 Die Leistungen gelten als abgenommen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung in Textform angezeigt hat, der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von 14 Kalendertagen unter Benennung mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert und der Auftragnehmer den Auftraggeber in der Fertigstellungsanzeige ausdrücklich auf die Rechtsfolge der fiktiven Abnahme hingewiesen hat.

6.6 Die Inbetriebnahme oder bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage gilt ebenfalls als Abnahme, wenn der Auftraggeber die Anlage länger als sieben Kalendertage nutzt und innerhalb dieses Zeitraums keine wesentlichen Mängel rügt. Gesetzliche zwingende Vorschriften bleiben unberührt.

6.7 Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der zufälligen Verschlechterung der Werkleistung auf den Auftraggeber über.

6.8 Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, geht die Gefahr bereits mit Eintritt des Annahmeverzuges auf ihn über.

6.9 Bei reinen Materiallieferungen ohne Montage richtet sich der Gefahrübergang nach den gesetzlichen Vorschriften des Kaufrechts.

§ 7 Zahlungsbedingungen

7.1 Soweit keine abweichende Individualvereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Vergütung nach folgendem Zahlungsplan:

• 35 % als Anzahlung nach Vertragsschluss und Zugang der Auftragsbestätigung,

• 50 % als Abschlagszahlung nach Lieferung der wesentlichen Anlagenteile auf die Baustelle

oder mit Beginn der Montage,

• 15 % als Schlusszahlung nach Abnahme und Zugang der Schlussrechnung.


7.2 Abschlagszahlungen richten sich im Übrigen nach § 632a BGB. Sind wirtschaftlich selbstständig nutzbare Teilleistungen vollständig erbracht, ist der Auftragnehmer berechtigt, hierfür gesonderte Abschlagsrechnungen zu stellen.

7.3 Rechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

7.4 Skonto wird ausschließlich aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt.

7.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf Kosten, sodann auf Zinsen und anschließend auf die älteste fällige Forderung anzurechnen.

7.6 Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.

7.7 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsvorschriften. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Arbeiten bis zum vollständigen Zahlungsausgleich einzustellen, Lieferungen zurückzuhalten, angemessene Sicherheiten zu verlangen sowie offene Forderungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften fällig zu stellen. Verzögert sich die Fertigstellung ausschließlich aufgrund des Zahlungsverzugs des Auftraggebers, verlängern sich sämtliche Ausführungsfristen entsprechend.

7.8 Die Beantragung, Bewilligung oder Auszahlung öffentlicher Fördermittel hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit der vereinbarten Vergütung.

7.9 Ändern sich nach Vertragsschluss und vor vollständiger Leistungserbringung unvorhersehbar Material-, Energie-, Transport-, Lohn- oder Beschaffungskosten erheblich, kann jede Vertragspartei eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Vergütung verlangen. Die Preisanpassung erfolgt ausschließlich entsprechend der tatsächlichen Kostenentwicklung. Kosten-

steigerungen und Kostensenkungen sind gleichermaßen zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die wesentlichen Grundlagen der Preisänderung auf Verlangen nachvollziehbar erläutern. Übersteigt die Preisanpassung insgesamt 8 % der ursprünglich vereinbarten Gesamtvergütung, ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht ausgeführten Teil des Vertrages innerhalb von 14 Kalendertagen nach Mitteilung der Preisanpassung in Textform zu kündigen.


§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Sämtliche gelieferten Waren, Materialien, Anlagen und Anlagenteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers.

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und angemessen gegen Beschädigung, Zerstörung und Diebstahl zu sichern.

8.3 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware vor vollständiger Bezahlung ist unzulässig.

8.4 Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.


§ 9 Mängelrechte und Nacherfüllung

9.1 Für Mängel der erbrachten Leistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

9.2 Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel nach ihrer Feststellung unverzüglich in Textform anzuzeigen und dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Besichtigung sowie zur Untersuchung des gerügten Mangels zu geben.

9.3 Vor der Durchführung eigener Mängelbeseitigungsmaßnahmen oder der Beauftragung Dritter ist dem Auftragnehmer grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen, soweit eine Fristsetzung gesetzlich nicht entbehrlich ist.

9.4 Der Auftragnehmer entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach seiner Wahl, ob die Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Neuherstellung erfolgt.

9.5 Stellt sich nach Überprüfung heraus, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt oder der geltend gemachte Mangel vom Auftragnehmer nicht zu vertreten ist, trägt der Auftraggeber die Kosten der Überprüfung und Anfahrt nach den vereinbarten Preisen und Stundensätzen. Soweit keine Vergütung vereinbart wurde, gilt die übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB.

9.6 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zur Durchführung der Nacherfüllung jederzeit angemessenen Zugang zur Anlage zu ermöglichen.

9.7 Führt der Auftraggeber oder ein Dritter ohne vorherige Gelegenheit zur Nacherfüllung eigenmächtig Arbeiten an der Anlage durch, entfallen Mängelrechte insoweit, als die Nachbesserung hierdurch erschwert oder unmöglich gemacht wird, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass die Voraussetzungen einer Selbstvornahme nach den gesetzlichen Vorschriften vorlagen.

9.8 Eine Gewährleistung besteht insbesondere nicht für Mängel oder Schäden, die auf natürliche Abnutzung oder gewöhnlichen Verschleiß, unsachgemäße Bedienung oder Nutzung, unterlassene oder fehlerhafte Wartung, eigenmächtige Veränderungen, Eingriffe Dritter, ungeeignete Betriebsmittel oder eine ungeeignete Wasserqualität, die Nichtbeachtung von Herstellerhinweisen, mangelhafte bauseitige Voraussetzungen, Stromausfälle oder Spannungsschwankungen sowie Frost, Blitzschlag, Feuer, Überschwemmungen oder sonstige äußere Einwirkungen zurückzuführen sind, soweit diese Umstände für den geltend gemachten Mangel ursächlich sind.

9.9 Mängelrechte bestehen ferner nicht, soweit die Anlage ohne Zustimmung des Auftragnehmers verändert, Sicherheits- oder Schutzeinrichtungen außer Betrieb gesetzt, die Software eigenmächtig verändert oder erforderliche Herstellerupdates oder Wartungsintervalle trotz entsprechender Hinweise dauerhaft nicht durchgeführt wurden und der geltend gemachte Mangel hierauf beruht.


§ 10 Haftung

10.1 Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, bei Übernahme einer Garantie sowie in allen sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

10.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.3 Im Übrigen ist die Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

10.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten des Auftragnehmers.


§ 11 Verjährung

11.1 Für Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

11.2 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.


§ 12 Schlussbestimmungen

12.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

12.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt die gesetzliche Regelung.

12.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

12.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit dessen Anwendung wirksam ausgeschlossen werden kann.